Aneignung in kolonialem Kontext an: , Deutsches Kaiserreich, 13. März 1908 (1908-13-03 - 1908-13-03)

Art des Besitz-/Eigentumswechsels
zugewiesene Art der Übertragung
Aneignung in kolonialem Kontext
Zeitzuweisung
Zeit
Zeitangabe
13. März 1908
Startzeitpunkt
1908-13-03
Endzeitpunkt
1908-13-03
Nachbesitzer
beteiligte Akteure
Quellenverweis
Quelle
Wortlaut
"Auf den Erlass vom 15. Februar [...] berief der unterzeichnete Bezirksamtmann Wendt die Landkommission, um die Besitzverhältnisse bezgl. des Landkomplexes am Tendaguruberg, in dem die Dinosaurier-Fundstelle liegt, festzustellen. [...] Das Gebiet wird wie folgt begrenzt [...] Nachdem dieses durch Umfragen bei den Versammelten festgestellt worden war, habe ich das Gebiet durch Erklärung zu Kronland für den Deutsch-Ostafrikanischen Landesfiskus in Besitz genommen. [...] Der Kaiserliche Bezirksamtmann. Wendt
Beschreibung
Die koloniale Inbesitznahme des Tendaguru-Areals und die Deklaration als Kronland fußte auf der Kaiserlichen Verordnung vom 26. November 1895, nach der alles Land innerhalb Deutsch-Ostafrikas als "herrenlos" deklariert wurde.